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Satzung

NAME UND SITZ
Artikel 1
Der Verein führt den Namen: Internationaal Shanty and Seasong Association (ISSA) und hat seinen Sitz in Delfzijl (Niederlande).

ZWECK DES VEREINS
Artikel 2
1. Der ISSA ist die Vereinigung inner- und außereuropäischer Chöre. Der Verein setzt sich die Überlieferung von Shantys und anderer maritimer Chorgesänge sowie deren weitere Entwicklung zum Ziel und will u.a. durch musikalische Aktivitäten und Veröffentlichungen sowie durch die Pflege zwischenmenschlicher Kontakte einen Beitrag zum Aufbau von gegenseitigem Verständnis und Toleranz zwischen den Völkern leisten. Seine Tätigkeiten sind gemeinnütziger Art und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2. Er trachtet, dieses Ziel zu erreichen durch:
Bekanntmachungen über musikalische Inhalte, organisatorische Strukturen und durch die der Kultur des Heimatlandes entsprechende Erscheinungsform der Mitglieder;
Planung, Realisierung und Unterstützung von einzelnen und gemeinschaftlichen Musikprojekten;
Initiativen im zwischenmenschlichen Umgang zwischen den Generationen;
die Vertretung des ISSA in nationalen und internationalen Verbänden und Kommissionen.

MITTEL
Artikel 3
Die Mittel zur Verwirklichung der Ziele:
ideelle Mittel (Lesungen, Erfahrungsaustausch, Diskussionen, Veröffentlichungen, Kulturveranstaltungen, Kurse, Musikbank, Musikaustausch usw.);
materielle Mittel (Mitgliedsbeiträge, Förderung durch Subventionen und Sponsoren, Erträge von Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen und andere Zuwendungen und Kostenbeiträge).

MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Mitglied des Vereins können Chöre aus europäischen und außereuropäischen Ländern werden, die die Ziele und Aufgaben des ISSA erfüllen.

Artikel 5
Der Mitgliedschaftsantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand des ISSA zu richten, der über den Antrag entscheidet.

Artikel 6
1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch:
a. Auflösung des Chores;
b. Kündigung seitens des Mitglieds;
c. Kündigung seitens des Vereins;
d. Ausschluss des Mitglieds.
2. Eine Kündigung der Mitgliedschaft von Seiten des Mitglieds ist ausschließlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Des Weiteren ist eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zu beachten.
Dessen ungeachtet ist eine fristlose Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung möglich:
a. wenn billigerweise nicht verlangt werden kann, die Mitgliedschaft fortzusetzen;
b. innerhalb eines Monats, nachdem einem Mitglied Kenntnis erhalten hat von einem Beschluss, durch den die Rechte der Mitglieder eingeschränkt oder ihre Pflichten erschwert werden, oder ihm dieser Beschluss zur Kenntnis gebracht wurde (falls es sich nicht um eine Änderung der finanziellen Rechte und Pflichten handelt);
c. innerhalb eines Monats, nachdem einem Mitglied ein Beschluss zur Umwandlung des Vereins in eine andere juristische Form oder zu einer Fusion zur Kenntnis gebracht wurde. Ist eine Kündigung nicht fristgerecht erfolgt, läuft die Mitgliedschaft bis zum Ende des nächstfolgenden Vereinsjahres
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins ist ebenfalls nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Die Kündigung erfolgt anhand einer schriftlichen Kündigung seitens des Hauptvorstands unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein ist nur möglich, wenn von dem Verein billigerweise nicht verlangt werden kann, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Ist eine Kündigung nicht fristgerecht erfolgt, läuft die Mitgliedschaft bis zum Ende des nächstfolgenden Vereinsjahres.
4. Die Mitgliedschaft kann nur entzogen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, Geschäftsordnung oder Beschlüsse des Vereins verstößt, was unter anderem der Fall ist, wenn der Jahresbeitrag trotz wiederholter Zahlungsaufforderung nicht oder nicht fristgerecht bezahlt wird oder wenn das Mitglied den Verein auf unbillige Weise benachteiligt.
Der Ausschluss erfolgt durch den Hauptvorstand, der das betreffende Mitglied umgehend unter Angabe von Gründen von dem Beschluss in Kenntnis setzt. Der Betroffene hat das Recht, gegen diesen Beschluss innerhalb eines Monats vor der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitgliederversammlung bedarf zum Beschluss des Ausschlusses einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Vereinsjahres hat das Mitglied dessen ungeachtet den gesamten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Hauptvorstand kann einem Mitglied, das gegen Satzung, Geschäftsordnung oder Beschlüsse des Vereins verstößt oder den Verein auf unbillige Weise benachteiligt, die Mitgliedschaft für die Dauer eines vom Hauptvorstand festzulegenden Zeitraums von maximal sechs (6) Monaten entziehen. Gegen diese Aussetzung kann vor der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Dabei findet die „Berufungsklausel“ in Absatz 4 entsprechende Anwendung.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Artikel 7
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ISSA teilzunehmen und seine Leistungen in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ISSA nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch sein Ansehen und sein Zweck Schaden erleiden könnten.
Sie sind verpflichtet, sich an die Satzung und die Beschlüsse der Organe zu halten und die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.

DIE ORGANE DES ISSA
Artikel 8
Organe des ISSA sind:
die Mitgliederversammlung;
der Hauptvorstand und der geschäftsführende Vorstand;
die Musikkommission.

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 9
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jedes Mitglied entsendet einen stimmberechtigten Delegierten.
2. Auf schriftlichen Antrag des Hauptvorstands oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.
3. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden.
4. Zu der Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder mindestens acht Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und – so weit wie möglich – in Niederländisch, Deutsch und Englisch eingeladen werden.
5. Tagesordnungspunkte sind dem Vorsitzenden mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzuschicken.
6. Jedes Mitglied wird, ohne Berücksichtigung seiner Größe und Bedeutung, durch einen (1) stimmberechtigten Delegierten vertreten.
7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung berechtigt. Ein gültiger Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten.
8. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
9. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Abstimmungen werden jedoch geheim vorgenommen, wenn dies von mindestens zehn Prozent der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Über Personen wird grundsätzlich geheim abgestimmt.

JAHRESVERSAMMLUNG
Artikel 10
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Jährlich wird mindestens eine Mitgliederversammlung abgehalten und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, sofern diese Frist nicht von der Mitgliederversammlung verlängert wird. Auf dieser Mitgliederversammlung legt der Hauptvorstand seinen Jahresbericht über den Vereinsbetrieb und über seine Geschäftsführung vor. Dabei legt er der Versammlung auch die Bilanz und das Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben samt einer Erläuterung zur Genehmigung vor.
Diese Dokumente werden von den Mitgliedern des Hauptvorstands unterzeichnet; fehlende Unterschriften von Vorstandsmitgliedern werden unter Angabe von Gründen gemeldet.
2. Sofern der Mitgliederversammlung kein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers gemäß Artikel 2:393 Absatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande über den Wahrheitsgehalt der im vorigen Absatz genannten Dokumente vorgelegt wird, setzt die Mitgliederversammlung jährlich eine Kommission, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht dem Hauptvorstand angehören, ein.
3. Der Hauptvorstand lässt der Kommission die in Absatz 1 genannten Dokumente mindestens einen Monat vor dem Termin der Mitgliederversammlung, auf der diese Dokumente behandelt werden sollen, zukommen.
Die Kommission prüft diese Dokumente und stattet der Mitgliederversammlung Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung ab.
4. Der Hauptvorstand ist verpflichtet, der Kommission alle von ihr für ihre Untersuchung verlangten Auskünfte zu verschaffen, ihr auf eine dementsprechende Aufforderung die Kasse und Besitztümer zu zeigen und Einblick in die Bücher und Akten des Vereins zu gewähren.
5. Verlangt diese Untersuchung nach Ansicht der Kommission besonderen Sachverstand, kann sie sich auf Kosten des Vereins von einem Sachverständigen beraten lassen.

AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Artikel 11
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ISSA. Sie übernimmt die folgenden Aufgaben:
Entgegennahme von Berichten mit Bezug auf die Tätigkeiten und die Kasse;
Entlastung des Hauptvorstands in Bezug auf seine Aufgaben;
Beratung und Beschlussfassung in Bezug auf die Beitragshöhe;
Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern im Falle einer Berufung;
Wahl des Hauptvorstands;
Ausführung der übrigen Arbeiten.

HAUPTVORSTAND
Artikel 12
1. Der Vorstand ist aus mindestens fünf Personen zusammengesetzt, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Vorsitzenden der Musikkommission, einen Schriftführer und einen Kassenwart bestimmen. Jedes Land, aus dem Chöre (Mitglieder) stammen, stellt mindestens ein Mitglied im Hauptvorstand.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins bestellt.
Die Mitgliederversammlung setzt die Zahl der Vorstandsmitglieder fest.
3. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung jederzeit unter Angabe von Gründen suspendiert oder entlassen werden. Beschlüsse bezüglich einer Suspension oder Entlassung fasst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Sofern die Mitgliederversammlung im Falle der Suspension eines Vorstandsmitglieds nicht innerhalb von drei Monaten einen Beschluss zu seiner Entlassung gefasst hat, ist die Suspension beendet. Das suspendierte Vorstandsmitglied erhält die Gelegenheit, in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen, wobei es einen Berater hinzuziehen kann.
5. Vorstandsmitglieder werden für den Zeitraum von vier Jahren bestellt. In diesem Zusammenhang wird unter einem Jahr der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden jährlichen Mitgliederversammlung verstanden. Die Vorstandsmitglieder scheiden in einem vom Vorstand aufgestellten Turnus aus; ein turnusmäßig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann direkt neu bestellt werden.
6. Unbesetzte Sitze im Vorstand werden möglichst umgehend neu besetzt. Ein nicht vollständiger Vorstand ist weiterhin zur Ausübung aller Vorstandsfunktionen berechtigt.

DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND
Artikel 13
1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vorsitzende der Musikkommission, der Kassenwart und der Schriftführer bilden gemeinsam den geschäftsführenden Vorstand.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist unter anderem mit der Vorbereitung von Kongressen und Veranstaltungen des ISSA betraut und trägt die Verantwortung für ihre Ausführung; er stellt Kontakte zwischen den Mitgliedern her und fördert die übrigen Ziele des ISSA (siehe Artikel 2).
3. Der geschäftsführende Vorstand fasst den Rechenschaftsbericht ab.
4. Er stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung auf.
5. Die Aufwendungen des Vorstands trägt der ISSA.
6. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Artikel 14
1. Der Hauptvorstand ist mit der Führung des Vereins betraut. Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse bis auf Widerruf an den geschäftsführenden Vorstand delegieren.
2. Abgesehen von der Bestimmung in Absatz 3 dieses Artikels, ist der Vorstand auch zur Beschlussfassung in Bezug auf den Abschluss von Verträgen zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von eintragungspflichtigen Sachen sowie zum Abschluss von Verträgen, in deren Rahmen sich der Verein als Bürge oder Solidarschuldner verpflichtet, sich für einen Dritten einsetzt oder sich für eine Fremdschuld verbürgt, berechtigt.
3. Für Beschlüsse in Bezug auf den Abschluss von Verträgen im Sinne von Absatz 2 benötigt der Vorstand die Genehmigung der Mitgliederversammlung.
Ohne eine solche Genehmigung kann der Verein in Bezug auf diese Rechtsgeschäfte nicht rechtsgültig vertreten werden.

Artikel 15
1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein.
2. Die Vertretungsbefugnis steht dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung oder Abwesenheit gemeinsam dem Schriftführer und dem Kassenwart zu.
3. Der Vorstand kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder anderen die Vollmacht erteilen, den Verein innerhalb der Grenzen dieser Vollmacht zu vertreten.

DIE MUSIKKOMMISSION
Artikel 16
1. Die Musikkommission ist das beratende Organ des geschäftsführenden Vorstands und der Mitgliederversammlung. Die Musikkommission setzt sich aus mindestens fünf Personen zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Nach Möglichkeit stellt jedes Land, aus dem Chöre (Mitglieder) stammen, mindestens ein Mitglied der Musikkommission.
2. Als Vorsitzender der Musikkommission fungiert der gemäß Artikel 13.1 der Satzung des ISSA gewählte „Vorsitzende der Musikkommission“.
3. Die Musikkommission kommt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzender der Musikkommission zur Zusammenkunft einberufen.
4. Die Mitglieder der Musikkommission sind berechtigt, in beratender Funktion ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen (Ausnahme 9.6). Dieses Recht gilt auch, falls sich die Kommission zeitweilig aus weniger als fünf Mitgliedern zusammensetzt.

AUFGABEN DER MUSIKKOMMISSION
Artikel 17
1. Die Musikkommission des ISSA beobachtet die musikalische Entwicklung und Trends, übt Einfluss auf sie aus und bietet Möglichkeiten zur künstlerischen Transposition. Sie fungiert als Träger der Vorstellungen des ISSA und koordiniert die musikalischen Aktivitäten.
2. Sie koordiniert die ISSA-Veranstaltungen und wirkt an ihrer Gestaltung mit.

SATZUNGSÄNDERUNG
Artikel 18
1. Eine Satzungsänderung kann nur anhand eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, bei deren Einberufung auf den Vorschlag einer Satzungsänderung hingewiesen wurde, vorgenommen werden.
2. Diejenigen, die die Mitgliederversammlung zur Behandlung eines Vorschlags auf Satzungsänderung einberufen haben, müssen den Mitgliedern eine Abschrift des Vorschlags, in welcher der vorgetragene Änderungsvorschlag wörtlich aufgenommen ist, mindestens fünf Tage vor dem Termin der Versammlung bis nach Verstreichen des Datums, an dem die Versammlung abgehalten wurde, an einem dazu geeigneten Ort zur Einsichtnahme auslegen.
3. Eine Satzungsänderung bedarf der absoluten Mehrheit aller Mitglieder.
4. Die Satzungsänderung tritt erst nach Aufsetzen einer notariellen Urkunde in Kraft.
Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, die Urkunde der Satzungsänderung ausfertigen zu lassen.
5. Absatz 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, sofern in der Mitgliederversammlung alle Stimmberechtigten anwesend oder vertreten sind und der Beschluss zur Satzungsänderung einstimmig gefasst wird.
6. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, in der Geschäftsstelle des von der Industrie- und Handelskammer geführten Vereinsregisters eine beglaubigte Abschrift der Urkunde der Satzungsänderung sowie einen vollständig durchgehenden Text der Satzung in der nach der Änderung geltenden Fassung zu hinterlegen.

DER RECHNUNGSAUSSCHUSS
Artikel 19
Die drei Mitglieder des Rechnungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Um zu verhindern, dass ihre Amtsperiode stets zum selben Zeitpunkt endet, wird einer von den dreien bei der ersten Wahl nur für die Dauer eines Jahres gewählt.
Die Mitglieder des Rechnungsausschusses überprüfen die Kasse. Sie statten der Mitgliederversammlung Bericht darüber ab. Sie werden vom Vorsitzenden rechtzeitig von dem Termin der Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt (mindestens acht Wochen im Voraus).

AUFLÖSUNG DES ISSA
Artikel 20
1. Die Auflösung des ISSA kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung, die den Beschluss zur Auflösung des ISSA fasst, hat auch die Form der weiteren Abwicklung zu beschließen.
3. Das vorhandene Vermögen darf nicht Einzelpersonen zugewiesen werden, sondern ist unter den einzelnen nationalen Seenotrettungsorganisationen aufzuteilen. Die Aufteilung des Vermögens entspricht dabei der Zahl der einzelnen Mitglieder pro Land.

GESCHÄFTSORDNUNG
Artikel 21
1. Die Mitgliederversammlung kann eine oder mehrere Geschäftsordnungen, in denen in dieser Satzung nicht oder nicht vollständig geklärte Fragen geregelt werden, festlegen und ändern.
2. Eine Geschäftsordnung darf keine mit dem Gesetz oder dieser Satzung nicht im Einklang stehenden Bestimmungen enthalten.
3. Auf Beschlüsse zur Feststellung und Änderung einer Geschäftsordnung finden die Bestimmungen in Artikel 18 Absatz 1, 2 und 5 entsprechende Anwendung.

BESONDERHEITEN
Artikel 22
Über alle Sachen, die weder im europäischen Recht noch in dieser Satzung geregelt werden, beschließt der Vorsitz.

SCHLUSSKLAUSEL
Artikel 23
1. Wo in dieser Satzung von Personen die Rede ist, kann sowohl Mann als auch Frau gelesen werden.
2. Die vorliegende Satzung wurde von der Gründungsversammlung vom 11. November 1995 aufgestellt und angenommen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.